Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Die Anordnung einer Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten nur auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe haftet dadurch den Nachlassgläubigern dann nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Ausserdem steht den Eigengläubigern des Erben, die Forderungen vor dem Erbfall gegen das Privatvermögen des Erben haben, der Nachlass als Haftungsmasse nicht zur Verfügung.
Die Nachlassverwaltung führt zur Beschränkung der Haftung des Erben. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet jetzt nicht mehr das Privatvermögen des Erben. Die Nachlassverwaltung sollte also beantragt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Beantragung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. Für den Erben besteht in diesem Fall nicht mehr das Risiko, dass er mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Die Nachlassverwaltung führt zur Beschränkung der Haftung des Erben. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet jetzt nicht mehr das Privatvermögen des Erben. Die Nachlassverwaltung sollte also beantragt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Beantragung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. Für den Erben besteht in diesem Fall nicht mehr das Risiko, dass er mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
Eine Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe oder ein Nachlassgläubiger die Anordnung beantragen. Sie dient der Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass und führt gleichzeitig zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Der Erbe haftet also nach der Anordnung nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen (siehe § 1975 BGB). Gleichzeitig verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Diese geht auf einen vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, aus dem Nachlass die Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, wird statt oder nach der Nachlassverwaltung ein Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag des Erben, des Nachlassverwalters oder anderer Berechtigter eingeleitet, dessen Ablauf sich nach den Vorschriften der §§ 315 – 331 der Insolvenzordnung richtet.
Der Nachlassverwalter haftet dem Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen. Er ist aber auch den Nachlassgläubigern verantwortlich, sofern er seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung schuldhaft verletzt und einem Gläubiger daraus ein Schaden entsteht.
Zum Selbstverständnis der TestaTreu Heidenheim GmbH als professioneller Verwaltungs-Treuhänder gehört, dass in den entsprechenden Fällen keine Rechtsberatung im klassischen Sinne, insbesondere keine erbrechtliche oder erbschaftssteuerliche Beratung erbracht wird. Als unabhängiger Dienstleister arbeiten wir nach Möglichkeit eng mit den jeweiligen bereits im Fall befindlichen anwaltlichen und steuerlichen Beratern des Erblassers bzw. seiner Erben zusammen.