Testamentsvoll­streckung


Wenn ein Mensch verstirbt, stellt sich die Frage, wer das Vermögen des Verstorbenen in welcher Form erhält. Sofern der Verstorbene seine diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen nicht mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags geregelt hat, bestimmt darüber dann allein das Erbrecht. Denn sofern keine sogenannte letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge mit allen daran anschließenden Konsequenzen.





Der Erblasser kann aber lebzeitig in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, welche Personen in welchem Umfang und was genau erben sollen. In diesem Kontext soll erwähnt werden, dass nur etwa ein Viertel der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen haben und von diesen letztwilligen Verfügungen erfahrungsgemäß nur jede Achte korrekt formuliert wurde.


Heutzutage existieren immer komplexere und kompliziertere Familienstrukturen (z.B. Patchwork-Familien, minderjährige Angehörige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland) und die jeweiligen Vermögensstrukturen sind immer werthaltiger und komplizierter, insbesondere durch vorhandene Wertpapiere, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Luxusgüter, Vermögen im Ausland und Stiftungen.


Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen sowie verschuldeten Abkömmlingen, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke wie etwa durch die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.


 


Erben sind häufig überfordert und selten einer Meinung. Um sicherzustellen, dass der „letzte Wille“ des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament benennen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt - und somit sowohl Fehler in der Abwicklung als auch einen Streit unter den Erben vorbeugen.


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