Unsere Aufgaben
Nach dem Wortlaut des § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker folgende Aufgabe:
„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“
Ordnet also zum Beispiel der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker die testamentarisch ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen hat und den verbleibenden Nachlass nach einer bestimmten Quote unter den Miterben aufteilen soll, hat der Testamentsvollstrecker diese Anordnungen ohne Abweichung umzusetzen. Eine Abweichung von dieser Anordnung wäre eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, für die er sich haftbar machen würde.
Im Zusammenhang mit der Amtsannahme sind folgende Pflichten zu erfüllen:
- Sorge für die Bestattung des Erblassers;
- Sorge für die Testamentseröffnung und die ordnungsgemäße Durchführung des nachlassgerichtlichen Verfahrens;
- die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und dessen Bekanntgabe an die Erben;
- die Inbesitznahme und Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung, wozu auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und Geltendmachung von Forderungen des Nachlasses sowie die Erstellung aller laufenden Steuererklärungen (etwa Einkommen-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) gehört;
- die Ausführung aller Handlungsanweisung des Erblassers;
- Herbeiführung der Grundbuchberichtigung;
- die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung;
- je nach Anordnung des Erblassers: die Herstellung von Teilungsreife und Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften;
- Rechenschaftslegung gegenüber dem oder den Erben